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§ 6 VO VwVG NRW

Kreisordnungsbehörden

Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierungen nach § 7 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung sind die Kreisordnungsbehörden.

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VO VwVG NRW

Ausführungsverordnung VwVG

NW Nordrhein-Westfalen
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