Zuständig für den Vollzug der Verwaltungsakte der Bezirksregierungen nach §
7 des Abgrabungsgesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 23. November 1979 (GV. NRW. S. 922) in der jeweils geltenden Fassung sind die
Kreisordnungsbehörden.
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VO VwVG NRW
Ausführungsverordnung VwVG
Nordrhein-Westfalen
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