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§ 6 VAbstG

Abstimmungstag

(1)
1

Sind die Voraussetzungen für eine Volksabstimmung eingetreten, so hat die Regierung unverzüglich den Abstimmungstag zu bestimmen.

2

Der Abstimmungstag ist auf einen Sonntag festzusetzen.

(2)

Die Regierung muss die Volksabstimmung auf einen Tag festsetzen, der

1.

im Fall des Artikels 60 Absatz 1 der Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Tag, an dem der Landtag die Gesetzesvorlage abgelehnt oder ihr mit Änderungen zugestimmt hat,

2.

in den Fällen des Artikels 60 Absatz 2 und 3 der Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Tag ihrer Anordnung (Artikel 60 Absatz 4 Satz 2 der Landesverfassung),

3.

im Fall des Artikels 64 Absatz 3 der Landesverfassung spätestens drei Monate nach dem Eingang des Antrags bei der Regierung

liegt.

(3)

Die Sechswochenfrist im Fall des Artikels 43 Absatz 2 der Landesverfassung beginnt am Tag nach der Bekanntgabe des Eintragungsergebnisses im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg (§ 38).

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VAbstG

Volksabstimmungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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