6

§ 6 USchadG

Sanierungspflicht

Ist ein Umweltschaden eingetreten, hat der Verantwortliche

1.

die erforderlichen Schadensbegrenzungsmaßnahmen vorzunehmen,

2.

die erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 8 zu ergreifen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

USchadG

Umweltschadensgesetz

DE Bund
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