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§ 6 TierSchMVG

Ermächtigungen

Das für den Tierschutz zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung

1.

die Ausgestaltung oder den Ablauf des Verfahrens nach § 2 Absatz 6 und § 3 Absatz 5, insbesondere zu Form und Inhalt der zu übermittelnden Daten sowie Art und Weise einer elektronischen Datenübermittlung an das gemeinsame Büro,

2.

Kriterien, die eine Gleichbehandlung aller anerkannten Tierschutzorganisationen innerhalb des gemeinsamen Büros nach § 4 gewährleisten,

3.

nähere Kriterien und deren Nachweise für eine Anerkennung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 bis 4, insbesondere

a)

Kriterien, die eine tatsächliche landesweite Tätigkeit im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 durch Festlegung von Mindestmitgliederzahlen der im Sinne von § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 6 voll stimmberechtigten Mitglieder der Tierschutzorganisation vermuten lassen oder durch Nachweise von Aktivitäten im Land, oder

b)

Kriterien, die die Gewähr für eine sachgerechte Aufgabenerfüllung nach § 5 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 konkretisieren, unter anderem durch Festlegung der nachzuweisenden beruflichen Qualifikation zur Erfüllung und Erreichung der satzungsgemäßen Ziele der Tierschutzorganisation zumindest von Teilen der Mitglieder oder Mitarbeiter und deren organisatorische Einbindung in die Aufgabenerfüllung der Tierschutzorganisation sowie das Vorhandensein einer internen Verwaltungs- und Organisationsstruktur, bei Stiftungen von pluralistisch besetzten Verwaltungsräten,

zu regeln.

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TierSchMVG

Gesetz über Mitwirkungsrechte und das Verbandsklagerecht für anerkannte Tierschutzorganisationen

BW Baden-Württemberg
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