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§ 6 StrG

Umstufung

(1)

Ändert sich die Verkehrsbedeutung einer Straße (§ 3 Abs. 1), so ist die Straße in die entsprechende Straßengruppe umzustufen (Aufstufung, Abstufung).

(2)
1

Für die Abstufung von Kreisstraßen und die Aufstufung von Gemeindestraßen zu Kreisstraßen ist das Landratsamt als untere Verwaltungsbehörde zuständig, sofern die gesamte umzuwidmende Straße in dessen Bezirk verläuft.

2

Im Übrigen ist für die Umstufung von Straßen sowie für die Abstufung von Bundesstraßen und die Bestimmung ihrer Straßengruppe die höhere Straßenbaubehörde zuständig; § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 gilt entsprechend, wenn eine Straße sich über mehrere Regierungsbezirke erstreckt.

(3)
1

Die an der Umstufung beteiligten Träger der Straßenbaulast sind vor der Umstufung in mündlicher Verhandlung zu hören.

2

Die Umstufung soll zum Beginn eines Rechnungsjahres wirksam werden.

(4)

Die Umstufung und die Bestimmung der Straßengruppe nach Absatz 2 sind öffentlich bekanntzumachen. § 5 Abs. 4 Satz 2 gilt entsprechend.

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StrG

Straßengesetz

BW Baden-Württemberg
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