Es ist verboten,
in Spielhallen Speisen und Getränke für den Verzehr an Ort und Stelle oder außer Haus abzugeben, zu verkaufen oder den Konsum mitgebrachter Speisen und Getränke zuzulassen,
als Betreiberin oder Betreiber am Spiel teilzunehmen, andere Personen mit der Spielteilnahme zu beauftragen oder die Spielteilnahme von beschäftigten Personen zu gestatten oder zu dulden oder als beschäftigte Person am Spiel teilzunehmen, soweit nicht im Zulassungsschein oder in der Unbedenklichkeitsbescheinigung nach § 33e Absatz 1 der Gewerbeordnung Ausnahmen zugelassen sind,
einer Spielerin oder einem Spieler für weitere Spiele hinsichtlich der Höhe der Einsätze Vergünstigungen, insbesondere unentgeltlichen Spiele, Nachlässe des Einsatzes oder auf den Einsatz oder darüber hinausgehende sonstige finanzielle Vergünstigungen, zu gewähren; Freispiele, die während des Spiels gewonnen werden, bleiben hiervon unberührt,
als Warengewinn Gegenstände anzubieten, deren Gestehungskosten den Wert von 30 Euro überschreiten,
gewonnene Gegenstände zurückzukaufen,
einer Spielerin oder einem Spieler neben der Ausgabe von Gewinnen über die gemäß den §§ 33c und 33d der Gewerbeordnung zugelassenen Spielgeräte oder anderen Spiele sonstige Gewinnchancen in Aussicht zu stellen oder Zahlungen oder sonstige finanzielle Vergünstigungen zu gewähren,
in Spielhallen Wetten abzuschließen oder zu vermitteln,
in Spielhallen Geräte aufzustellen oder zu betreiben, an denen Glücksspiel im Internet ermöglicht wird,
in Spielhallen einer Spielerin oder einem Spieler Kredit zu gewähren oder die Kreditgewährung durch andere zu dulden,
in einer Spielhalle Geldausgabeautomaten und andere Geräte aufzustellen, bereitzuhalten oder zu dulden, mit deren Hilfe sich die Gäste einer Spielhalle Bargeld beschaffen können,
in Spielhallen Dienste nach § 1 Absatz 2 und § 2 Absatz 1 Nummer 4, 6 und 10 des Zahlungsdiensteaufsichtsgesetzes anzubieten, zu betreiben oder zu dulden,
in einer Spielhalle erkennbar Spielsüchtige am Spiel teilnehmen zu lassen oder
im Fernsehen, im Internet sowie über Telekommunikationsanlagen für Spielhallen zu werben.