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§ 6 SchulG LSA

Gymnasium

(1)
1

Im Gymnasium werden Schülerinnen und Schüler des 5. bis 12.

2

Schuljahrganges unterrichtet.

3

Das Gymnasium vermittelt eine vertiefte allgemeine und berufsorientierte Bildung, die befähigt, den Bildungsweg an einer Hochschule fortzusetzen oder auch eine vergleichbare berufliche Ausbildung aufzunehmen.

4

Es kann mit Zustimmung der obersten Schulbehörde als Schule mit inhaltlichen Schwerpunkten geführt werden.

(2)
1

Die Schuljahrgänge 5 und 6 führen schrittweise in die Arbeitsmethoden des gymnasialen Bildungsganges ein und orientieren die Schülerinnen und Schüler auf die künftigen Anforderungen.

2

Dabei werden die Schülerinnen und Schüler in ihren individuellen Fähigkeiten besonders gefördert.

3

Der Unterricht umfasst für alle Schülerinnen und Schüler verpflichtende Lerninhalte sowie Angebote zur Leistungsförderung.

(3)

Die Schuljahrgänge 11 und 12 bilden die Qualifikationsphase der gymnasialen Oberstufe.

(4)
1

Das Gymnasium schließt mit der Abiturprüfung ab.

2

Die oberste Schulbehörde legt fest, in welchen Fächern schriftliche Prüfungen mit zentral gestellten Aufgaben durchgeführt werden.

3

Es ist eine Erst- und eine Zweitkorrektur durchzuführen.

4

Die Bewertung erfolgt auf der Grundlage der zentralen Bewertungshinweise und des Erwartungshorizonts des jeweiligen Fachprüfungsausschusses.

5

Die Zweitkorrekturen der Prüfungsarbeiten können von der Schulbehörde in einzelnen Fächern der schriftlichen Prüfung Fachlehrkräften eines anderen Gymnasiums übertragen werden.

(5)

Das für Schulwesen zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung das Nähere zu den Ausführungen der Absätze 3 und 4 zu regeln.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

SchulG LSA

Schulgesetz des Landes Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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