6

§ 6 SG

Staatsbürgerliche Rechte des Soldaten

1

Der Soldat hat die gleichen staatsbürgerlichen Rechte wie jeder andere Staatsbürger.

2

Seine Rechte werden im Rahmen der Erfordernisse des militärischen Dienstes durch seine gesetzlich begründeten Pflichten beschränkt.

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SG

Soldatengesetz

DE Bund
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