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§ 6 RDGEG

Schutz der Berufsbezeichnung

Die Berufsbezeichnung „Rechtsbeistand“ oder eine ihr zum Verwechseln ähnliche Bezeichnung darf nur von Kammerrechtsbeiständen und registrierten Rechtsbeiständen geführt werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

RDGEG

Einführungsgesetz zum Rechtsdienstleistungsgesetz

DE Bund
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