Die Polizei kann Maßnahmen gegen andere Personen als die nach den §§ 4 oder 5 Verantwortlichen richten, wenn
eine gegenwärtige erhebliche Gefahr abzuwehren ist,
die Polizei die Gefahr nicht oder nicht rechtzeitig selbst oder durch Beauftragte abwehren kann und
die Personen ohne erhebliche eigene Gefährdung und ohne Verletzung höherwertiger Pflichten in Anspruch genommen werden können.
Die Maßnahmen nach Absatz 1 dürfen nur aufrechterhalten werden, solange die Abwehr der Gefahr nicht auf andere Weise möglich ist.
§ 4 Abs. 4 gilt entsprechend.
§ 6a eingefügt durch Gesetz vom 6. Dezember 2016 (GV. NRW. S. 1061), in Kraft getreten am 15. Dezember 2016; aufgehoben durch Gesetz vom 17. Oktober 2017 (GV. NRW. S. 806), in Kraft getreten am 24. Oktober 2017.