6

§ 6 PatG

1

Das Recht auf das Patent hat der Erfinder oder sein Rechtsnachfolger.

2

Haben mehrere gemeinsam eine Erfindung gemacht, so steht ihnen das Recht auf das Patent gemeinschaftlich zu.

3

Haben mehrere die Erfindung unabhängig voneinander gemacht, so steht das Recht dem zu, der die Erfindung zuerst beim Deutschen Patent- und Markenamt angemeldet hat.

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PatG

Patentgesetz

DE Bund
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