Der Beirat gewährleistet die Bürgerbeteiligung im Beiratsbereich und regt sie an.
Insbesondere kann der Beirat, auch gemeinsam mit anderen Beiräten,
Stadtteilforen und Einwohnerversammlungen veranstalten,
Moderations-, Mediations- und Schlichtungsverfahren anregen,
Kinder und Jugendliche an Entscheidungsprozessen beteiligen.
Der Beirat berät und beschließt über die aus der Bevölkerung kommenden Wünsche, Anregungen und Beschwerden, soweit sie sich auf den Beiratsbereich beziehen.
Das Ortsamt gibt den Beschluss bekannt.
Der Beirat fördert und unterstützt das kommunalpolitische Engagement von Jugendlichen im Beiratsbereich.
Der Beirat kann zur Beteiligung von Jugendlichen, die im Beiratsbereich wohnen oder dort einen Lebensschwerpunkt haben, insbesondere ein Gremium gründen, dem Jugendliche aufgrund einer Wahl angehören (Jugendbeirat) oder das aus Jugendlichen besteht, die Interesse an einer kontinuierlichen Teilnahme bekundet haben (Jugendforum).
Die Jugendbeiräte und Jugendforen sollen zu gleichen Teilen aus Mädchen und Jungen bestehen.
Über die Einzelheiten der Einsetzung und der Aufgaben entscheidet der Beirat durch Beschluss.
Die Geschäftsführung obliegt dem Ortsamt.
Sie kann vom Beirat an einen Dritten übertragen werden.
Die Geschäftsordnung des Beirates kann den Mitgliedern des Jugendbeirates oder des Jugendforums Rede- und Antragsrechte für die Sitzungen des Beirates und seiner Ausschüsse gewähren.
Einwohnerinnen und Einwohner, die das 14. Lebensjahr vollendet haben, können in beiratsbezogenen Angelegenheiten Anträge an den Beirat stellen, soweit sie in die Veröffentlichung ihres Namens und ihres Vornamens ausdrücklich einwilligen.
Die Einwilligung kann jederzeit widerrufen werden.
Der Widerruf gilt als Rücknahme des Antrags.
Im Falle eines Widerrufs sollten Name und Vorname des Antragstellers oder der Antragstellerin in bereits veröffentlichten Bürgeranträgen nachträglich unkenntlich gemacht werden, soweit dies möglich ist.
Der Beirat oder ein Ausschuss des Beirats berät die Anträge binnen sechs Wochen.
Das Ortsamt teilt das Beratungsergebnis der Antragstellerin oder dem Antragsteller unverzüglich schriftlich mit.
Der Beirat soll die im Beiratsbereich arbeitenden Institutionen, Vereine, Initiativen und alle anderen demokratischen Vereinigungen im Sinne eines Interessenausgleichs unterstützen.
Die Delegierten der Seniorenvertretung sind in Angelegenheiten, die über das gewohnte Maß hinaus seniorenpolitisch Bedeutung haben, im Beirat oder in einem Ausschuss des Beirates zu hören.