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§ 6 NVOZustG

Auffangzuständigkeit der Ministerien

Die Ministerien sind in ihrem jeweiligen Geschäftsbereich für die Aufgaben der Landesverwaltung zuständig, die nicht einer anderen Behörde oder Stelle übertragen sind.

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NVOZustG

Niedersächsisches Gesetz über Verordnungen und Zuständigkeiten

NI Niedersachsen
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