6

§ 6 NSchG

Grundschule

(1)
1

In der Grundschule werden Grundlagen für die Lernentwicklung und das Lernverhalten aller Schülerinnen und Schüler geschaffen.

2

Es werden verschiedene Fähigkeiten entwickelt, insbesondere sprachliche Grundsicherheit in Wort und Schrift, Lesefähigkeit, mathematische Grundfertigkeiten und erste fremdsprachliche Fähigkeiten.

3

Schülerinnen und Schüler werden in den Umgang mit Informations- und Kommunikationstechniken eingeführt.

4

Die Grundschule arbeitet mit den Erziehungsberechtigten, dem Kindergarten und den weiterführenden Schulen zusammen.

(2)
1

In der Grundschule werden Schülerinnen und Schüler des 1. bis 4.

2

Schuljahrgangs unterrichtet.

(3)
1

Für schulpflichtige, aber noch nicht schulfähige Kinder kann bei einer Grundschule ein Schulkindergarten eingerichtet werden.

2

Im Schulkindergarten werden die Kinder durch geeignete pädagogische Maßnahmen auf den Besuch des 1.

3

Schuljahrgangs vorbereitet.

(4)
1

Grundschulen können den 1. und 2.

2

Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen, die von den Schülerinnen und Schülern in ein bis drei Schuljahren durchlaufen werden kann (Eingangsstufe).

3

In diesem Fall findet Absatz 3 keine Anwendung.

4

Eine Grundschule, die die Eingangsstufe führt, kann auch den 3. und 4.

5

Schuljahrgang als pädagogische Einheit führen.

(5)
1

Die Grundschule bietet im 4.

2

Schuljahrgang den Erziehungsberechtigten mindestens zwei Gespräche an, um sie über die individuelle Lernentwicklung ihres Kindes zu informieren und über die Wahl der weiterführenden Schulform zu beraten.

3

Die Erziehungsberechtigten entscheiden in eigener Verantwortung über die Schulform ihrer Kinder (§ 59 Abs. 1 Satz 1).

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