6

§ 6 NROG

Planänderungsverfahren

(1)
1

Die Raumordnungspläne sind bei Bedarf zu ändern.

2

Dies kann auch in sachlichen oder räumlichen Teilabschnitten geschehen.

3

Für Änderungen der Raumordnungspläne gelten die Vorschriften über die Planaufstellung entsprechend.

(2)
1

Bei geringfügigen Änderungen eines Raumordnungsplans im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 1 ROG darf unter den dort genannten Voraussetzungen

1.

die Frist zur Stellungnahme abweichend von § 9 Abs. 2 Satz 4 ROG nicht weniger als zwei Wochen betragen und soll nicht mehr als zwei Monate betragen,

2.

die Beteiligung der Öffentlichkeit nach § 9 Abs. 2 ROG abweichend von § 9 Abs. 5 Satz 1 ROG auch vollständig entfallen.

2

In den Fällen des Satzes 1 Nr. 2 kann den zu beteiligenden öffentlichen Stellen abweichend von § 9 Abs. 2 ROG und von § 3 Abs. 1 Satz 2 der Entwurf zur Änderung des Raumordnungsplans und dessen Begründung elektronisch unter Setzung einer Frist nach Satz 1 Nr. 1 und mit Hinweisen entsprechend § 9 Abs. 2 Satz 4 Nrn. 2 und 3 ROG zur Stellungnahme zugeleitet werden.

3

Die Sätze 1 und 2 gelten auch für die vollständige oder teilweise Aufhebung von Raumordnungsplänen, die im Sinne des § 9 Abs. 5 Satz 2 ROG funktionslos geworden sind.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

NROG

Niedersächsisches Raumordnungsgesetz

NI Niedersachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.