Die Lehrverpflichtung der Lehrkräfte an Hochschulen im beigetretenen Teil Berlins, die sich noch in den in § 7 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Gesetzes zur Ergänzung des Berliner Hochschulgesetzes vom 18. Juli 1991 (GVBl. S. 176) genannten Rechtsverhältnissen befinden, wird im Einzelfall analog zu der in § 5 Abs. 1 und 2 geltenden Lehrverpflichtung vom jeweiligen Fachbereichsrat, an Hochschulen ohne Fachbereiche vom Akademischen Senat, festgesetzt.