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§ 6 LBG

Beamtenverhältnis auf Probe

Ein Beamtenverhältnis auf Probe ist spätestens nach fünf Jahren in ein solches auf Lebenszeit umzuwandeln, wenn die Beamtin oder der Beamte die beamtenrechtlichen Voraussetzungen hierfür erfüllt.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LBG

Landesbeamtengesetz

BW Baden-Württemberg
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