Tatbestände der Förderung können insbesondere sein:
der Bau von Wohnraum (§ 4 Absatz 9),
der Erwerb neuen Wohnraums (§ 4 Absatz 11),
der Erwerb bestehenden Wohnraums,
die Modernisierung von Wohnraum (§ 4 Absatz 10),
der Erwerb von Belegungsrechten (§ 4 Absatz 13),
Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen.
Aus besonderem öffentlichen Interesse können nach Maßgabe des jeweiligen Förderprogramms Sonderbindungen begründet werden.
Das öffentliche Interesse kann insbesondere in der Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung bestehen.
Mit einer Sonderbindung kann geförderter Wohnraum der mietweisen Überlassung an wohnberechtigte Mitarbeiter vorbehalten werden.
Von dieser Sonderbindung gilt der Förderempfänger als insoweit befreit, als eine Überlassung des geförderten Wohnraums an wohnberechtigte Mitarbeiter nicht oder nicht im vollen Umfang möglich ist.
Die Überlassung hat dann an wohnberechtigte Haushalte nach § 15 zu erfolgen.
Eine Ausgleichsleistung ist nicht zu entrichten.
Förderungen nach Absatz 1 erfolgen nur mit Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder Bindungen zum Zwecke der Selbstnutzung.
Förderungen zur Modernisierung von Wohnraum können bindungsfrei erfolgen.
Der Erwerb von Belegungsrechten an bezugsfertigem Mietwohnraum setzt voraus, dass dieser frei ist.
Abweichend hiervon kann ein Erwerb von Belegungsrechten auch bei einem bestehenden Mietverhältnis zugelassen werden, wenn
der Mieterhaushalt die Voraussetzungen nach § 15 erfüllt,
beim Mieterhaushalt eine Einkommensminderung eingetreten ist und nachgewiesen wird und
der Vermieter mit Blick auf die Begründung einer Belegungs- und Mietbindung eine Absenkung der Miethöhe vornimmt, die dem Mieterhaushalt zugutekommt.
Der Erwerb von Belegungsrechten bei bestehendem Mietverhältnis ist auch dann zulässig, wenn er unmittelbar an die auslaufende Bindung anschließt und der Mieterhaushalt zum Zeitpunkt der Fortsetzung die Voraussetzungen nach § 15 erfüllt.
Die Fälle der zusätzlichen Förderung nach § 14 können eigenständige Fördertatbestände sein.
Im Rahmen der Förderprogramme des Landes gemäß § 5 werden die jeweils maßgeblichen Fördertatbestände festgelegt.
Es können über die Anforderungen des § 10 hinausgehende Fördervoraussetzungen festgelegt werden.
Förderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und nach Absatz 4 Satz 1 müssen den Zielgruppen dienen.