6

§ 6 LWoFG

Fördertatbestände

(1)
1

Tatbestände der Förderung können insbesondere sein:

1.

der Bau von Wohnraum (§ 4 Absatz 9),

2.

der Erwerb neuen Wohnraums (§ 4 Absatz 11),

3.

der Erwerb bestehenden Wohnraums,

4.

die Modernisierung von Wohnraum (§ 4 Absatz 10),

5.

der Erwerb von Belegungsrechten (§ 4 Absatz 13),

6.

Maßnahmen zur Gestaltung des Wohnumfeldes sowie zur Stabilisierung und Aufrechterhaltung von Quartierstrukturen.

2

Aus besonderem öffentlichen Interesse können nach Maßgabe des jeweiligen Förderprogramms Sonderbindungen begründet werden.

3

Das öffentliche Interesse kann insbesondere in der Fachkräftegewinnung und Fachkräftesicherung bestehen.

4

Mit einer Sonderbindung kann geförderter Wohnraum der mietweisen Überlassung an wohnberechtigte Mitarbeiter vorbehalten werden.

5

Von dieser Sonderbindung gilt der Förderempfänger als insoweit befreit, als eine Überlassung des geförderten Wohnraums an wohnberechtigte Mitarbeiter nicht oder nicht im vollen Umfang möglich ist.

6

Die Überlassung hat dann an wohnberechtigte Haushalte nach § 15 zu erfolgen.

7

Eine Ausgleichsleistung ist nicht zu entrichten.

(2)
1

Förderungen nach Absatz 1 erfolgen nur mit Begründung von Belegungs- und Mietbindungen oder Bindungen zum Zwecke der Selbstnutzung.

2

Förderungen zur Modernisierung von Wohnraum können bindungsfrei erfolgen.

(3)
1

Der Erwerb von Belegungsrechten an bezugsfertigem Mietwohnraum setzt voraus, dass dieser frei ist.

2

Abweichend hiervon kann ein Erwerb von Belegungsrechten auch bei einem bestehenden Mietverhältnis zugelassen werden, wenn

1.

der Mieterhaushalt die Voraussetzungen nach § 15 erfüllt,

2.

beim Mieterhaushalt eine Einkommensminderung eingetreten ist und nachgewiesen wird und

3.

der Vermieter mit Blick auf die Begründung einer Belegungs- und Mietbindung eine Absenkung der Miethöhe vornimmt, die dem Mieterhaushalt zugutekommt.

3

Der Erwerb von Belegungsrechten bei bestehendem Mietverhältnis ist auch dann zulässig, wenn er unmittelbar an die auslaufende Bindung anschließt und der Mieterhaushalt zum Zeitpunkt der Fortsetzung die Voraussetzungen nach § 15 erfüllt.

(4)
1

Die Fälle der zusätzlichen Förderung nach § 14 können eigenständige Fördertatbestände sein.

2

Im Rahmen der Förderprogramme des Landes gemäß § 5 werden die jeweils maßgeblichen Fördertatbestände festgelegt.

3

Es können über die Anforderungen des § 10 hinausgehende Fördervoraussetzungen festgelegt werden.

4

Förderungen nach Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 und nach Absatz 4 Satz 1 müssen den Zielgruppen dienen.

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LWoFG

Landeswohnraumförderungsgesetz

BW Baden-Württemberg
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