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Artikel 6 LV

(1)

Niemand darf seinem gesetzlichen Richter entzogen werden.

(2)

Ausnahmegerichte und Sonderstrafgerichte sind unzulässig.

(3)

Ein Beschuldigter gilt so lange als nichtschuldig, als er nicht von einem ordentlichen Gericht verurteilt worden ist.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LV

Landesverfassung der Freien Hansestadt Bremen

HB Bremen
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