Die Leitungen, Geschäftsführungen und Betreiberinnen und Betreiber der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereiche und Einrichtungen sind für die Einhaltung der in diesem Gesetz benannten Verbote und die Einhaltung der Voraussetzungen von Ausnahmeregelungen nach § 4 Absätze 2 bis 8 in den von ihnen geleiteten Einrichtungen, Bereichen und Betrieben verantwortlich.
Sie haben auf die Verbote durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in angemessener Anzahl, insbesondere in jedem Eingangsbereich, hinzuweisen.
Soweit ihnen Verstöße gegen in § 3 Absatz 1 benannte Verbote bekannt werden, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.