6

§ 6 LNRSchG

Maßnahmen zur Umsetzung der Verbote

1

Die Leitungen, Geschäftsführungen und Betreiberinnen und Betreiber der in § 2 Absätze 1 und 2 genannten Bereiche und Einrichtungen sind für die Einhaltung der in diesem Gesetz benannten Verbote und die Einhaltung der Voraussetzungen von Ausnahmeregelungen nach § 4 Absätze 2 bis 8 in den von ihnen geleiteten Einrichtungen, Bereichen und Betrieben verantwortlich.

2

Sie haben auf die Verbote durch deutlich sichtbare Hinweisschilder in angemessener Anzahl, insbesondere in jedem Eingangsbereich, hinzuweisen.

3

Soweit ihnen Verstöße gegen in § 3 Absatz 1 benannte Verbote bekannt werden, haben sie die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um weitere Verstöße zu verhindern.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

LNRSchG

Landesnichtraucherschutzgesetz

BW Baden-Württemberg
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.