6

§ 6 LMG

Inhalte und Sorgfaltspflichten der Medien

(1)
1

Medieninhalte dürfen nicht gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen.

2

Die Vorschriften der allgemeinen Gesetze und die gesetzlichen Bestimmungen zum Schutz der Jugend und des Rechts der persönlichen Ehre sind einzuhalten.

(2)
1

Die Medien haben bei ihren journalistisch-redaktionellen Angeboten den anerkannten journalistischen Grundsätzen, auch beim Einsatz von KI, zu entsprechen.

2

Nachrichten sind vor ihrer Verbreitung mit der nach den Umständen gebotenen Sorgfalt auf Inhalt, Herkunft und Wahrheit zu prüfen.

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LMG

Landesmediengesetz

RP Rheinland-Pfalz
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