Gegenüber den gastgewerbetreibenden Personen kann die Gaststättenbehörde jederzeit Anordnungen zum Schutz der Gäste gegen Gefahren für Leben oder Gesundheit sowie zum Schutz gegen schädliche Umwelteinwirkungen im Sinne des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und gegen sonstige erhebliche Nachteile, Gefahren oder Belästigungen für die Bewohnerinnen und Bewohner des Betriebsgrundstücks oder der Nachbargrundstücke sowie der Allgemeinheit erlassen.
Pflichten, die die gastgewerbetreibenden Personen aufgrund anderer Rechtsvorschriften haben, bleiben unberührt.
Absatz 1 gilt entsprechend für das Betreiben eines Gaststättengewerbes im Reisegewerbe, für das es einer Reisegewerbekarte nicht bedarf, sowie für den Betrieb von Straußwirtschaften.