Entstehen durch den Erholungsverkehr im Wald sowie an Forst- und Jagdeinrichtungen Schäden mit Ausnahme von Brandschäden, so sollen diese auf Antrag des Waldbesitzers durch die Forstbehörde beseitigt werden; werden erhebliche Schäden nachgewiesen, deren Beseitigung nach Art des Schadens nicht möglich ist, so soll in diesen Einzelfällen ein angemessener Ausgleich in Geld gewährt werden.
§ 6 geändert durch Art. II Nr. 4 d. Gesetzes v. 19.12.2001 (GV. NRW. S. 876); in Kraft getreten am 1. Januar 2002.