Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden.
Die Baurechtsbehörde kann einen anderen Maßstab verlangen oder zulassen, wenn dies zur Beurteilung des Vorhabens erforderlich oder ausreichend ist.
In den Bauzeichnungen sind darzustellen:
die Grundrisse aller Geschosse einschließlich des nutzbaren Dachraums mit Angabe der vorgesehenen Nutzung der Räume und mit Einzeichnung der
Treppen,
Schornsteine und Abgasleitungen unter Angabe der Reinigungsöffnungen,
Feuerstätten, Verbrennungsmotoren und Wärmepumpen,
ortsfesten Behälter für brennbare oder sonst schädliche Flüssigkeiten mit Angabe des Fassungsvermögens,
Aufzugsschächte,
Bauteile mit den Anforderungen hinsichtlich des Brandschutzes, wenn diese Anforderungen nicht bereits in anderen Bauvorlagen enthalten sind,
die Schnitte, mit Einzeichnung der
Geschoßhöhen,
lichten Raumhöhen,
Treppen und Rampen,
Anschnitte des vorhandenen und des künftigen Geländes,
die Ansichten der geplanten baulichen Anlage mit dem Anschluß an angrenzende Gebäude unter Angabe des vorhandenen und künftigen Geländes; an den Eckpunkten der Außenwände sind die Höhenlage des künftigen Geländes sowie die Wandhöhe, bei geneigten Dächern auch die Dachneigung und die Firsthöhe anzugeben.
In den Bauzeichnungen sind anzugeben:
der Maßstab,
die Maße,
bei Änderung baulicher Anlagen die zu beseitigenden und die neuen Bauteile.
In den Grundrissen und Schnitten sind farbig darzustellen:
rot,
blaßgrün,
grau,
gelb.
Sind die Bauteile und Bauarten auch ohne farbige Darstellung zweifelsfrei zu erkennen, so können sie auch in Schwarz-Weiß dargestellt werden.