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§ 6 LBG

Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte

(1)

Für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte gelten das Beamtenstatusgesetz und dieses Gesetz nach Maßgabe der Absätze 2 bis 4.

(2)
1

Nach Vollendung des 65. Lebensjahres können Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte verabschiedet werden.

2

Sie sind zu verabschieden, wenn die sonstigen Voraussetzungen für die Versetzung einer Beamtin oder eines Beamten in den Ruhestand gegeben sind.

3

Das Ehrenbeamtenverhältnis endet auch ohne Verabschiedung durch Zeitablauf, wenn es für eine bestimmte Amtszeit begründet worden ist.

4

Es endet ferner durch Abberufung, wenn diese durch Rechtsvorschrift zugelassen ist.

(3)

Auf Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte sind insbesondere die Vorschriften über die Verpflichtung zur Weiterführung des Beamtenverhältnisses (§ 7 Abs. 2 Satz 1), das Erlöschen privatrechtlicher Arbeitsverhältnisse (§ 9 Abs. 5), die Laufbahnen (§§ 13 bis 26), die Abordnung und Versetzung (§§ 27 bis 29), die Entlassung nach Erreichen der Altersgrenze (§ 23 Abs. 1 Nr. 5 BeamtStG), das Dienstjubiläum (§ 58), die Nebentätigkeiten (§ 40 BeamtStG, §§ 72, 73, § 74 Abs. 1 und § 75), die Arbeitszeit (§ 60), die Wohnung (§ 54) und den Arbeitsschutz (§ 82) nicht anzuwenden.

(4)

Die Unfallfürsorge für Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamte und ihre Hinterbliebenen richtet sich nach § 79 des Beamtenversorgungsgesetzes Schleswig-Holstein (SHBeamtVG) vom 26. Januar 2012 (GVOBl. Schl.-H. S. 153).

(5)

Im Übrigen regeln sich die Rechtsverhältnisse nach den für die Ehrenbeamtinnen und Ehrenbeamten geltenden besonderen Rechtsvorschriften.

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LBG

Landesbeamtengesetz

SH Schleswig-Holstein
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