6

§ 6 KonnexAG

Erstellung der Gesetzentwürfe sowie der Kostenfolgeabschätzung

1

Zu einem Gesetzentwurf, der die Aufgabenübertragung gem. § 1 Abs.1 regelt, ist von der zuständigen Behörde frühzeitig eine Prognose der finanziellen Auswirkungen der Aufgabenübertragung (Kostenfolgeabschätzung) zu erstellen.

2

Die Regelung nach § 1 Abs.1 Satz 2 ist in den Gesetzentwurf nach Satz 1 oder in einen Entwurf eines Belastungsausgleichsgesetzes zu diesem Gesetzentwurf aufzunehmen.

3

Die Kostenfolgeabschätzung ist beizufügen.

4

Für den Fall, dass im Aufgabenübertragungsgesetz keine Belastungsausgleichsregelung enthalten ist, ist in § 1 dieses Gesetzes der Zusatz aufzunehmen, dass der Belastungsausgleich für die entstehenden notwendigen, durchschnittlichen Aufwendungen im Belastungsausgleichsgesetz zu diesem Gesetz geregelt wird.

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KonnexAG

Konnexitätsausführungsgesetz

NW Nordrhein-Westfalen
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