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§ 6 KomDoppikLG

Wertansätze in der Eröffnungsbilanz

(1)
1

Die Vermögensgegenstände sind höchstens mit den Anschaffungs- oder Herstellungskosten, vermindert um Abschreibungen für die Zeit zwischen dem Zeitpunkt der Anschaffung oder Herstellung und dem Eröffnungsbilanzstichtag, anzusetzen.

2

Die Anschaffungs- und Herstellungskosten sowie die Abschreibungen bestimmen sich nach der aufgrund des § 116 Abs. 1 GemO zu erlassenden Rechtsverordnung.

(2)
1

Von Absatz 1 darf abgewichen werden, wenn die tatsächlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten nicht oder nicht mit einem wirtschaftlich vertretbaren Zeitaufwand ermittelt werden können.

2

In diesem Fall sind entsprechende Erfahrungswerte als Anschaffungs- und Herstellungskosten der Vermögensgegenstände anzusetzen, vermindert um Abschreibungen für die Zeit der bisherigen Nutzung.

(3)
1

Bei abnutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens ist grundsätzlich die voraussichtliche wirtschaftliche Restnutzungsdauer, unabhängig von der bisherigen Nutzungsdauer der Vermögensgegenstände, neu festzulegen, sofern in der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Bewertungsrichtlinie keine abweichenden Regelungen enthalten sind.

2

Dabei darf die Restnutzungsdauer die Gesamtnutzungsdauer nicht übersteigen, die in der vom fachlich zuständigen Ministerium bekannt gegebenen Abschreibungstabelle festgeschrieben ist.

(4)

Sonderposten sind mit den Zuführungsbeträgen abzüglich der bis zum Eröffnungsbilanzstichtag vorzunehmenden Auflösungen anzusetzen.

(5)

In der Eröffnungsbilanz dürfen die Vermögensgegenstände, Sonderposten, Rückstellungen, Verbindlichkeiten und Rechnungsabgrenzungsposten auch mit den Werten angesetzt werden, die vor dem Eröffnungsbilanzstichtag nach den Grundsätzen des § 5 und der Absätze 1 bis 4 ermittelt wurden; etwaige zwischenzeitlich eingetretene Wertänderungen sind zu berücksichtigen.

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KomDoppikLG

Landesgesetz zur Einführung der kommunalen Doppik

RP Rheinland-Pfalz
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