6

§ 6 JGG

Nebenfolgen

(1)
1

Auf Unfähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden, Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen oder in öffentlichen Angelegenheiten zu wählen oder zu stimmen, darf nicht erkannt werden.

2

Die Bekanntgabe der Verurteilung darf nicht angeordnet werden.

(2)

Der Verlust der Fähigkeit, öffentliche Ämter zu bekleiden und Rechte aus öffentlichen Wahlen zu erlangen (§ 45 Abs. 1 des Strafgesetzbuches), tritt nicht ein.

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JGG

Jugendgerichtsgesetz

DE Bund
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