6

§ 6 InsO

Sofortige Beschwerde

(1)
1

Die Entscheidungen des Insolvenzgerichts unterliegen nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen dieses Gesetz die sofortige Beschwerde vorsieht.

2

Die sofortige Beschwerde ist bei dem Insolvenzgericht einzulegen.

(2)

Die Beschwerdefrist beginnt mit der Verkündung der Entscheidung oder, wenn diese nicht verkündet wird, mit deren Zustellung.

(3)
1

Die Entscheidung über die Beschwerde wird erst mit der Rechtskraft wirksam.

2

Das Beschwerdegericht kann jedoch die sofortige Wirksamkeit der Entscheidung anordnen.

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InsO

Insolvenzordnung

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