6

§ 6 IFG

Schutz des geistigen Eigentums und von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen

1

Der Anspruch auf Informationszugang besteht nicht, soweit der Schutz geistigen Eigentums entgegensteht.

2

Zugang zu Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen darf nur gewährt werden, soweit der Betroffene eingewilligt hat.

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IFG

Informationsfreiheitsgesetz

DE Bund
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