Die Behandlung und Betreuung sowie die Unterbringung und Sicherung während des Maßregelvollzugs haben den therapeutischen Erfordernissen des Einzelfalls sowie dem Schutz der Allgemeinheit Rechnung zu tragen.
Die sich an anerkannten aktuellen wissenschaftlichen Standards orientierende Qualität insbesondere der Behandlung, der Behandlungsergebnisse und der Versorgungsabläufe ist zu gewährleisten.
Die Träger der Vollzugseinrichtungen führen regelmäßig qualitätssichernde Maßnahmen durch.
Den Angestellten der Vollzugseinrichtung sollen die für ihre Tätigkeit notwendigen zusätzlichen Kenntnisse durch Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen vermittelt werden.
Absatz 1 Sätze 3 und 4 gilt für Sicherheitsmaßnahmen entsprechend.
Zur qualitativen Weiterentwicklung des Maßregelvollzugs, insbesondere hinsichtlich der Personalausstattung, sind Vereinbarungen zwischen der zuständigen Behörde und den Trägern von Vollzugseinrichtungen zu treffen.