6

§ 6 HmbJAG

Zweck der ersten Prüfung

1

Die erste Prüfung hat den Zweck festzustellen, ob der Prüfling das rechtswissenschaftliche Studienziel erreicht hat und damit für den Vorbereitungsdienst fachlich geeignet ist.

2

Das ist der Fall, wenn der Prüfling das Recht mit Verständnis erfassen und anwenden kann und über die hierzu erforderlichen Kenntnisse in den Prüfungsfächern verfügt.

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HmbJAG

Hamburgisches Juristenausbildungsgesetz

HH Hamburg
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