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§ 6 HWG

(zu § 4 Abs. 4 des Wasserhaushaltsgesetzes) Duldungspflichten bei Benutzungen der Gewässer

§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt nicht für

1.

Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und

2.

oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen.

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HWG

Hessisches Wassergesetz

HE Hessen
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