§ 4 Abs. 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes gilt nicht für
Talsperren und Wasserspeicher nach § 43 Abs. 2 und
oberirdische Gewässer, die in Hofräumen, Betriebsgrundstücken, Gärten und Parkanlagen liegen und im Eigentum der Anliegerinnen und Anlieger stehen.