Als Ergänzung zu der ärztlichen und pflegerischen Versorgung und zur Umsetzung des § 11 Abs. 4 des Fünften Buchs Sozialgesetzbuch hält das Krankenhaus einen Sozialdienst vor.
Er hat insbesondere die Patientin oder den Patienten in sozialen Fragen zu betreuen, zu beraten, geeignete Hilfen zu vermitteln und bei der Einleitung von Rehabilitationsmaßnahmen zu unterstützen.
Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, behinderten und seelisch gefährdeten Kindern hat das Krankenhaus die Mitaufnahme einer Bezugsperson zu sozial vertretbaren Tagessätzen zu gewähren.
Ist dem Krankenhaus die Mitaufnahme nicht möglich, so stimmt das Krankenhaus mit den Sorgeberechtigten ab, wie auf andere Weise dem Bedürfnis des kranken Kindes nach besonderer Zuwendung und Betreuung Rechnung getragen werden kann.
Das Krankenhaus unterstützt in Abstimmung mit der Schulbehörde die schulische Betreuung langzeiterkrankter Schulpflichtiger.
Stationär behandlungsbedürftigen Patientinnen und Patienten soll das Krankenhaus im Rahmen seiner Unterbringungsmöglichkeiten die Mitaufnahme von Kindern, die das siebte Lebensjahr noch nicht vollendet haben, zu sozial vertretbaren Tagessätzen gewähren, wenn keine anderweitige Betreuungsmöglichkeit gegeben ist.
Die Krankenhäuser sind zu einem würdevollen Umgang mit sterbenden und verstorbenen Patientinnen und Patienten verpflichtet.
Hinterbliebene sollen angemessen Abschied nehmen können.
Hierzu ist ein angemessener gesonderter Raum zur Verfügung zu stellen.
Sofern Sterbende und deren Angehörige wünschen, dass Behandlung und Pflege zu Hause durchgeführt werden, soll das Krankenhaus sie entlassen, wenn die notwendige Betreuung ausreichend gewährleistet ist.
Ehrenamtliche Patientendienste sind zu unterstützen.
Um den religiösen Bedürfnissen der Patientinnen und Patienten Rechnung zu tragen, ist den Kirchen und Religionsgemeinschaften im Rahmen des Möglichen Gelegenheit zur Durchführung von Gottesdiensten und zur Ausübung der Seelsorge zu geben.
Das Krankenhaus hat eine Ethikbeauftragte oder einen Ethikbeauftragten zu bestellen.
Ethikbeauftragte haben die Aufgabe, in ethischen Fragestellungen Entscheidungsvorschläge zu machen.
Sie sind im Rahmen dieser Aufgabe der Geschäftsführung unterstellt.