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§ 6 HRG

Bewertung der Forschung, Lehre, Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses und der Gleichstellung der Geschlechter

1

Die Arbeit der Hochschulen in Forschung und Lehre, bei der Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses sowie der Erfüllung des Gleichstellungsauftrags soll regelmäßig bewertet werden.

2

Die Studierenden sind bei der Bewertung der Qualität der Lehre zu beteiligen.

3

Die Ergebnisse der Bewertungen sollen veröffentlicht werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

HRG

Hochschulrahmengesetz

DE Bund
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