6

§ 6 HRDG

Zentrale Leitstellen

(1)
1

Für jeden Rettungsdienstbereich ist eine ständig erreichbare und betriebsbereite gemeinsame Leitstelle für die Alarmierung, Koordinierung und Lenkung der Allgemeinen Hilfe, des Brandschutzes, des Katastrophenschutzes und des Rettungsdienstes (Zentrale Leitstelle) einzurichten und mit den notwendigen Fernmelde-, Notruf-, Alarmierungs- und Dokumentationseinrichtungen auszustatten.

2

Die Zentrale Leitstelle soll darüber hinaus die Sicherstellung der ambulanten Versorgung der Bevölkerung unterstützen und dabei mit dem Ärztlichen Bereitschaftsdienst der Kassenärztlichen Vereinigung Hessen und dem privatärztlichen Bereitschaftsdienst eng zusammenarbeiten, um die erforderliche Versorgung der Patientinnen und Patienten bei den für sie zuständigen Leistungserbringern zu erreichen.

(2)
1

Die Zentrale Leitstelle hat alle Notrufe und Notfallmeldungen entgegenzunehmen und die notwendigen Einsatzmaßnahmen zu veranlassen, zu lenken und zu koordinieren.

2

Medizinische Hilfeersuchen sind nach den jeweiligen Erfordernissen zu disponieren; zur Feststellung des Bedarfs kann Rücksprache mit einer Ärztin oder einem Arzt genommen werden.

3

Zur Abstimmung der Einsatzsteuerung bei rettungsdienstlichen Großschadensereignissen ist für jede Zentrale Leitstelle ein Führungsstab zu bilden.

4

Für den Brandschutz und die Allgemeine Hilfe gelten die auf der Grundlage der Bedarfs- und Entwicklungspläne nach § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes für den Katastrophenschutz die nach § 31 des Hessischen Brand- und Katastrophenschutzgesetzes erstellten Alarm- und Ausrückeordnungen.

5

Das Nähere über

1.

die allgemeinen Aufgaben und Befugnisse, die Besetzung und Ausstattung, die Dienst- und Fachaufsicht, die Zusammenarbeit mit den Beteiligten,

2.

die besonderen bereichsübergreifenden Aufgaben in speziellen Bereichen des bodengebundenen Rettungsdienstes und in der Luftrettung,

3.

die Qualifikation sowie die Aus- und Fortbildung des Personals,

4.

die Organisation und den Betrieb, insbesondere die Einsatzerfassung, -bearbeitung und -dokumentation einschließlich der Anforderungen an den Einsatz der elektronischen Datenverarbeitung,

5.

die Aufgaben, Besetzung und Befugnisse des Führungsstabes und

6.

die Erstattung der Kosten

der Zentralen Leitstellen wird durch Rechtsverordnung geregelt.

(3)
1

Die Aufgaben der Zentralen Leitstellen werden den kreisfreien Städten und den Landkreisen zur Erfüllung nach Weisung übertragen.

2

Die Fachaufsichtsbehörden können allgemeine Weisungen erteilen.

3

Im Einzelfall dürfen Weisungen nur erteilt werden, wenn das Recht verletzt wird oder allgemeine Weisungen nicht befolgt werden.

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HRDG

Hessisches Rettungsdienstgesetz

HE Hessen
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