6

§ 6 HGO

Hauptsatzung

(1)
1

Jede Gemeinde hat eine Hauptsatzung zu erlassen.

2

In der Hauptsatzung ist zu ordnen, was nach den Vorschriften dieses Gesetzes der Hauptsatzung vorbehalten ist; auch andere für die Verfassung der Gemeinde wesentliche Fragen können in der Hauptsatzung geregelt werden.

(2)
1

Die Beschlussfassung über die Hauptsatzung und ihre Änderung bedarf der Mehrheit der gesetzlichen Zahl der Gemeindevertreter.

2

Im letzten Jahr der Wahlzeit der Gemeindevertretung sollen keine wesentlichen Änderungen der Hauptsatzung vorgenommen werden.

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HGO

Hessische Gemeindeordnung

HE Hessen
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