6

§ 6 VerfSchG-LSA

Grundsatz der Verhältnismäßigkeit

1

Eine Maßnahme ist unverzüglich zu beenden, wenn ihr Zweck erreicht ist oder sich Anhaltspunkte dafür ergeben, dass er nicht oder nicht auf diese Weise erreicht werden kann.

2

Von mehreren geeigneten Maßnahmen ist diejenige zu wählen, die die betroffene Person voraussichtlich am wenigsten beeinträchtigt.

3

Eine Maßnahme darf keinen Nachteil herbeiführen, der erkennbar außer Verhältnis zu dem beabsichtigten Erfolg steht.

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VerfSchG-LSA

Gesetz über den Verfassungsschutz im Land Sachsen-Anhalt

ST Sachsen-Anhalt
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