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§ 6 VwBehG HA

(1)

Die Behörde für Finanzen und Bezirke ist allgemein, die übrigen Behörden sind im Rahmen ihres Geschäftsbereichs befugt, die Freie und Hansestadt Hamburg vermögensrechtlich und vor den Gerichten zu vertreten.

(2)

Der Senat erlässt Vorschriften für den Geschäftsverkehr mit auswärtigen Dienststellen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VwBehG HA

Gesetz über Verwaltungsbehörden in der Fassung

HH Hamburg
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