1 Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitet der Träger der Hilfen insbesondere
mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen,
mit Krankenhäusern im Sinne von. § 10 Abs.2 Satz 1,
mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten,
mit niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und – therapeuten (Psychotherapeuten),
mit Einrichtungen der Suchthilfe,
mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,
mit der Sozial- und Jugendhilfe,
mit Betreuungsbehörden und - vereinen und
mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege
zusammen.
2 Dabei ist die Koordination der psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung gemäß § 1 Absatz 3 und § 21 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten.