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§ 6 PsychKG

Zusammenarbeit (Fn 19)

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1 Zur Unterstützung und Ergänzung der eigenen Maßnahmen arbeitet der Träger der Hilfen insbesondere

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mit Betroffenen- und Angehörigenorganisationen,

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mit Krankenhäusern im Sinne von. § 10 Abs.2 Satz 1,

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mit niedergelassenen Ärztinnen und Ärzten,

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mit niedergelassenen psychologischen Psychotherapeutinnen und Psychotherapeuten, Kinder- und Jugendlichenpsychotherapeutinnen und – therapeuten (Psychotherapeuten),

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mit Einrichtungen der Suchthilfe,

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mit sonstigen Einrichtungen des Gesundheits- und Sozialwesens,

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mit der Sozial- und Jugendhilfe,

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mit Betreuungsbehörden und - vereinen und

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mit den Verbänden der freien Wohlfahrtspflege

zusammen.

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2 Dabei ist die Koordination der psychiatrischen und Suchtkrankenversorgung gemäß § 1 Absatz 3 und § 21 des Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst des Landes Nordrhein-Westfalen zu gewährleisten.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

PsychKG

Gesetz über Hilfen und Schutzmaßnahmen bei psychischen Krankheiten

NW Nordrhein-Westfalen
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