Die Deputation wählt aus den von der Bürgerschaft entsandten Mitgliedern eine Sprecherin oder einen Sprecher und eine stellvertretende Sprecherin oder einen stellvertretenden Sprecher.
Ist ein von der Bürgerschaft entsandtes Deputationsmitglied verhindert, kann es sich durch jedes andere Mitglied der Bürgerschaft sowie durch nach § 3 Absatz 2 entsandte Personen vertreten lassen.
Ist das für den Verwaltungszweig zuständige Senatsmitglied verhindert, kann es durch ein anderes Senatsmitglied oder seine Vertreterin oder seinen Vertreter im Amt vertreten werden.
Den Vorsitz der Deputation hat die Sprecherin oder der Sprecher nach Absatz 1.
Bei Abwesenheit der Sprecherin oder des Sprechers leitet die stellvertretende Sprecherin oder der stellvertretende Sprecher die Sitzung.
Die Sprecherin oder der Sprecher beruft die Deputation ein.
Die Deputation ist auf Verlangen eines Viertels der von der Bürgerschaft entsandten Mitglieder oder des für den Verwaltungszweig der Deputation zuständigen Senatsmitglieds einzuberufen.
Mit der Einladung schlägt die Sprecherin oder der Sprecher die Zuordnung der zu behandelnden Tagesordnungspunkte zum öffentlichen und nicht öffentlichen Sitzungsteil der Deputation zur Beschlussfassung vor.
Die Sprecherin oder der Sprecher hat diejenigen Vorlagen auf den Tagesordnungsvorschlag aufzunehmen und zur Beschlussfassung vorzulegen, die vom zuständigen Senatsmitglied gemäß § 2 Absatz 1 Satz 4 zugeleitet werden.
Die Deputationen können bei Bedarf Deputationsausschüsse einsetzen.
Jedes Mitglied eines Deputationsausschusses hat das Recht, bei Meinungsverschiedenheiten die Entscheidung der Deputation zu verlangen.
Berät die Deputation über Meinungsverschiedenheiten zwischen Behörden und Beiräten, sind die Deputationen verpflichtet, eine Vertreterin oder einen Vertreter des Beirats hinzuzuziehen.
Für die Einberufung, Durchführung und Protokollierung der Sitzung wird bei dem Verwaltungszweig eine Geschäftsstelle ausgewiesen.
Das für den Verwaltungszweig zuständige Mitglied des Senats stellt sicher, dass die Sprecherin oder der Sprecher ihre oder seine Vorsitzfunktion ausüben kann.
Soweit für die Einbringung, Verteilung oder Vorlage von Dokumenten Schriftform vorgesehen ist, genügt dieser Form die jeweilige in der Geschäftsordnung der Bürgerschaft vorgesehene Verbreitungsform.
Im Übrigen gelten die Vorschriften der Geschäftsordnung der Bürgerschaft, insbesondere über die Ausschüsse, entsprechend.