6

§ 6 GeschGehG

Beseitigung und Unterlassung

1

Der Inhaber des Geschäftsgeheimnisses kann den Rechtsverletzer auf Beseitigung der Beeinträchtigung und bei Wiederholungsgefahr auch auf Unterlassung in Anspruch nehmen.

2

Der Anspruch auf Unterlassung besteht auch dann, wenn eine Rechtsverletzung erstmalig droht.

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GeschGehG

Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen

DE Bund
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