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§ 6 VerfGHGO BE 2016

Veröffentlichung von Entscheidungen

(1)

Die Präsidentin veranlasst die im Gesetz über den Verfassungsgerichtshof vorgesehene Veröffentlichung von Entscheidungsformeln (§ 30 Abs. 2 VerfGHG).

(2)

Die zur Veröffentlichung bestimmten Entscheidungen werden in einer autorisierten Sammlung oder in sonst geeigneter Weise veröffentlicht.

(3)
1

Zum Zweck der Veröffentlichung können der Entscheidung Leitsätze beigefügt werden.

2

Sie sind nicht Bestandteil der Entscheidung.

3

Die Leitsätze werden vom Plenum beschlossen.

(4)

Über den Antrag auf Erteilung von Abschriften von Entscheidungen entscheidet die Präsidentin.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

VerfGHGO BE 2016

Geschäftsordnung des Verfassungsgerichtshofes des Landes Berlin

BE Berlin
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