6

§ 6 GastVO

Beherbergungsräume

(1)
1

Die Schlafräume für die Gäste dürfen nicht innerhalb der Wohnung des Gewerbetreibenden oder Dritter liegen.

2

Jeder Beherbungsraum muss einen eigenen Zugang vom Flur haben.

3

Die Zugangstüren müssen durch fortlaufende Nummern gekennzeichnet und von innen und außen abschließbar sein.

(2)
1

Einbettzimmer müssen mindestens 8 m² groß sein; bei Mehrbettzimmern ist eine zusätzliche Grundfläche von mindestens 4 m² für jedes weitere Bett erforderlich.

2

Nebenräume (insbesondere Bäder und Aborte) werden nicht angerechnet.

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GastVO

Gaststättenverordnung

HH Hamburg
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