6

§ 6 GO

Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger

(1)

Einwohnerin oder Einwohner ist, wer in der Gemeinde wohnt.

(2)
1

Bürgerinnen und Bürger der Gemeinde sind die zur Gemeindevertretung wahlberechtigten Einwohnerinnen und Einwohner.

2

Die Bürgerrechte ruhen, solange die Bürgerin oder der Bürger in der Ausübung des Wahlrechts behindert ist.

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GO

Gemeindeordnung

SH Schleswig-Holstein
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