6

§ 6 GkZ

Ausgleich

Neben der Verbandssatzung können die Beteiligten schriftlich vereinbaren, dass Vorteile und Nachteile, die sich für sie aus der Bildung des Zweckverbands oder späteren Veränderungen ergeben, ausgeglichen werden.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

GkZ

Gesetz über kommunale Zusammenarbeit

SH Schleswig-Holstein
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