6

§ 6 DrittelbG

Wahlvorschläge

1

Die Wahl erfolgt auf Grund von Wahlvorschlägen der Betriebsräte und der Arbeitnehmer.

2

Die Wahlvorschläge der Arbeitnehmer müssen von mindestens einem Zehntel der Wahlberechtigten oder von mindestens 100 Wahlberechtigten unterzeichnet sein.

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DrittelbG

Drittelbeteiligungsgesetz

DE Bund
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