Zu § 39
Die Stelle des Landrats ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg auszuschreiben.
Die Ausschreibung hat zu enthalten:
die Bezeichnung der Stelle und die Regelung der Besoldung,
den Grund und den Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle und
die Frist für die Einreichung der Bewerbungen unter Angabe der Anschrift, an die sie zu richten sind.
Der Nachweis über die Ausschreibung ist zu den Wahlakten zu nehmen.