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§ 6 DVO LKrO

Ausschreibung der Stelle des Landrats

Zu § 39

(1)

Die Stelle des Landrats ist im Staatsanzeiger für Baden-Württemberg auszuschreiben.

(2)

Die Ausschreibung hat zu enthalten:

1.

die Bezeichnung der Stelle und die Regelung der Besoldung,

2.

den Grund und den Zeitpunkt des Freiwerdens der Stelle und

3.

die Frist für die Einreichung der Bewerbungen unter Angabe der Anschrift, an die sie zu richten sind.

(3)

Der Nachweis über die Ausschreibung ist zu den Wahlakten zu nehmen.

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

DVO LKrO

Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung der Landkreisordnung

BW Baden-Württemberg
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