6

§ 6 AGImSchG

Anwendung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der Störfall-Verordnung auf nicht gewerbliche Betriebsbereiche

(1)

Für eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, die nicht gewerblichen Zwecken dient und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, gelten

1.
2.

die Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,

entsprechend.

(2)
1

Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden.

2

Die Zuständigkeitsregelungen zu den in Absatz 1 für anwendbar erklärten Vorschriften gelten entsprechend.

3

6

Hier wird dein Normenverlauf erscheinen

AGImSchG

Ausführungsgesetz zum Bundes-Immissionsschutzgesetz und zum Benzinbleigesetz

SN Sachsen
Wir verwenden optionale Cookies zu Analysezwecken. Mehr Infos in unserer Datenschutzerklärung.