Für eine Anlage, die Betriebsbereich oder Bestandteil eines Betriebsbereichs nach § 3 Absatz 5a des Bundes-Immissionsschutzgesetzes ist, die nicht gewerblichen Zwecken dient und die nicht im Rahmen wirtschaftlicher Unternehmungen Verwendung findet, gelten
§ 15 Absatz 2a, §§ 16a, 17 Absatz 1 und 4 Satz 2, § 19 Absatz 4, § 20 Absatz 1a, §§ 23a bis 25a, 29a, 30, 31 Absatz 2a, § 52 Absatz 1 Satz 1 bis 4, Absatz 2, 4 Satz 1 und 3, Absatz 5 bis 7 sowie § 62 Absatz 1 Nummer 2, 4a bis 7, Absatz 2 Nummer 1b und 4 sowie Absatz 3 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und
die Vorschriften der Störfall-Verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. März 2017 (BGBl. I S. 483), die zuletzt durch Artikel 107 der Verordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I S. 1328) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung,
entsprechend.
Zuständig für die Wahrnehmung von Aufgaben nach Absatz 1 sind die nach den Vorschriften dieses Gesetzes sowie der auf dessen Grundlage erlassenen Verordnungen zuständigen Behörden.
Die Zuständigkeitsregelungen zu den in Absatz 1 für anwendbar erklärten Vorschriften gelten entsprechend.
6