6

§ 6 BremSchulG

Zusammenarbeit mit den Erziehungsberechtigten

1

Erziehung und Bildung in der Schule berücksichtigen die Verantwortung der Erziehungsberechtigten für die Erziehung ihrer Kinder.

2

Die Erziehungsberechtigten sind daher so weit wie möglich in die Gestaltung des Unterrichts und des weiteren Schullebens einzubeziehen.

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BremSchulG

Bremisches Schulgesetz

HB Bremen
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